I. 1.
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Verkäufe von Produkten („Produkte“) und/oder Dienstleistungen („Dienstleistungen“) durch die IPP Pump Products GmbH („IPP“) an deren Käufer („Käufer“). IPP und der Käufer einzeln („Partei“) und gemeinsam („Parteien“). Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (natürliche und juristische Personen) im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn IPP ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht; dies gilt auch für solche Geschäftsbedingungen, die hier nicht gleichwertig wiedergegeben sind, es sei denn, sie geben die gesetzliche Regelung wieder. Selbst wenn IPP auf ein Dokument verweist, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt dies keine Einverständniserklärung zur Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen dar. Auch der Versand von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen bedeutet keine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers.
II. 1.
Bestellungen. Alle Bestellungen müssen (a) in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein; (b) auf dem Briefbogen des Käufers verfasst sein; (c) eine vollständige Rechnungs- und Lieferanschrift enthalten; (d) eine Bestellnummer enthalten; (e) die vollständige Artikelnummer, Produktbeschreibung, Menge und den Nettopreis in Euro enthalten; (f) etwaige Anforderungen an Zertifizierungen, Tests oder Zeichnungen enthalten; (g) vollständige Versandanweisungen enthalten; (h) gegebenenfalls die Angebotsnummer(n) von IPP enthalten; und (i) bei einer Bestellung von Pumpen das vollständige Pumpenmodell und die vollständige Pumpennomenklatur enthalten. Alle vom Käufer erteilten Bestellungen für Produkte und/oder Dienstleistungen unterliegen diesen Geschäftsbedingungen und einer Auftragsbestätigung von IPP, mit welcher der Auftrag für die Produkte und/oder Dienstleistungen angenommen wird (die „Auftragsbestätigung“). Diese Geschäftsbedingungen werden zusammen mit einer Auftragsbestätigung und allen anderen Dokumenten, auf die hierin Bezug genommen wird, als „Vertrag“ bezeichnet. Sollte eine Bestimmung in der Auftragsbestätigung im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen stehen, so gilt die Bestimmung der Auftragsbestätigung.
II. 2.
Preise. Alle Angebote von IPP sind an die Bedingungen dieser Geschäftsbedingungen geknüpft. Sofern nicht anders angegeben, haben Preisangebote eine Gültigkeit von neunzig (90) Kalendertagen ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum letzten Geschäftstag des Kalenderjahres, je nachdem, was zuerst eintritt, und können jederzeit durch Mitteilung an den Käufer gekündigt werden. Eine Bestellung ist für IPP erst dann verbindlich, wenn eine Auftragsbestätigung von IPP ausgestellt wird. Alle veröffentlichten Preise für Produkte und/oder Dienstleistungen können ohne Vorankündigung geändert werden, wobei IPP die Preise von Produkten und/oder Dienstleistungen im Rahmen einer angenommenen Bestellung nicht ändern darf. Die Preise für die Produkte enthalten keine Transportkosten, Versicherungskosten, Ausfuhr-/Einfuhrzölle, Lizenzen oder Gebühren sowie keine Steuern oder staatlichen Abgaben jeglicher Art. Die Preise für Dienstleistungen setzen außerdem voraus, dass IPP die freie Nutzung und das freie Betreten/Verlassen des Arbeitsplatzes des Käufers ohne zusätzliche Kosten oder die Zahlung von Genehmigungs- oder Arbeitsgebühren gewährt wird.
II. 3.
ÄNDERUNGSAUFTRÄGE. Änderungen und/oder Ergänzungen der Bedingungen eines Vertrages können nur durch einen schriftlichen Änderungsauftrag erfolgen, dem der Käufer zugestimmt hat und der von IPP schriftlich akzeptiert wurde; dieses Schriftformerfordernis betrifft nicht Änderungen, die ausschließlich diese Geschäftsbedingungen betreffen. Ein solcher schriftlicher Änderungsauftrag muss die Änderung der Produkte, der Menge, des Preises, des Leistungsumfangs oder der voraussichtlichen Liefertermine beschreiben, die von dem Änderungsauftrag betroffen sind. Für alle Änderungsaufträge werden zusätzliche Gebühren für die entstandenen Werkskosten erhoben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (a) eine Mindestgebühr von EUR 100,00 für Änderungsaufträge („Mindestgebühr für Änderungsaufträge“); (b) Sonderbestellungskomponenten; (c) vor dem Änderungsauftrag abgeschlossene Fertigung; (d) Entwicklungszeit; (e) Wiedereinlagerungsgebühren; und (f) Fracht- und Transportgebühren. IPP ist nicht berechtigt, die Mindestauftragsänderungsgebühr zu verlangen, wenn (i) der Käufer die Änderung des Auftrags nicht zumindest fahrlässig verursacht hat oder (ii) der Nettoauftragswert des Änderungsauftrags unter 2.000,00 EUR liegt.
II. 4.
STORNIERUNGEN. Wird ein Auftrag nach Ausstellung der Auftragsbestätigung storniert, so bedürfen Stornierungen von Aufträgen durch den Käufer der schriftlichen Zustimmung von IPP, die in jedem Einzelfall und ausschließlich nach dem Ermessen von IPP erteilt werden kann oder nicht. Stornierungen von Aufträgen werden von IPP nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Käufer in Schriftform übermittelt werden. Wenn der Käufer eine Stornierungsmitteilung an IPP sendet, wird diese Stornierungsmitteilung als ernsthafte Weigerung des Käufers angesehen, die stornierten Produkte und/oder Dienstleistungen anzunehmen. Erklärt IPP schriftlich schriftliches Einverständnis mit einer Stornierung, so ist der Käufer IPP gegenüber zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches erfüllt sind, hat der Käufer an IPP eine angemessene Entschädigungspauschale zu zahlen („Stornierungsentschädigung“). Die Stornierungsentschädigung beläuft sich im Allgemeinen auf vierzig (40) % des Nettokaufpreises der stornierten Produkte und/oder Dienstleistungen, wenn die Stornierungsmitteilung eine (1) Woche oder mehr nach Ausstellung der Auftragsbestätigung eingeht. In jedem Fall ist der Käufer berechtigt, nachzuweisen, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gleichzeitig ist IPP in jedem Fall berechtigt, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer Schaden entstanden ist. Hat der Käufer den Kaufpreis bereits bezahlt, wird IPP die Stornierungsentschädigung mit dem bezahlten Kaufpreis verrechnen. IPP erstattet den Differenzbetrag auf das Bankkonto des Käufers innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt der zurückgegebenen Produkte oder, falls die Rückgabe der Produkte nicht von IPP verlangt wurde, nachdem der Käufer die schriftliche Zustimmung von IPP gemäß dieser Klausel erhalten hat.
II. 5.
Steuern, Abgaben und Zölle. Alle Frachtkosten, Transportkosten, Versicherungskosten, Zölle, Ausfuhr- und Einfuhrzölle, Zollmaklergebühren, Lizenzen, Gebühren, Steuern und andere derartige Kosten (zusammenfassend „Gebühren und Steuern“) sind vom Käufer zu tragen. Der Käufer hat IPP die von IPP gezahlten Gebühren und Steuern unverzüglich zu erstatten. Ein Freistellungsanspruch des Käufers ist, falls zutreffend, erst nach Eingang ordnungsgemäßer Freistellungsformulare bei IPP wirksam. IPP bereitet auf Wunsch (gegen Aufpreis) die Exportverpackung vor und erstellt nach bestem Wissen und Gewissen Proforma-Ausfuhrrechnungen und -Ausfuhrerklärungen, jedoch ohne Haftung für Bußgelder oder sonstige Kosten aufgrund von unbeabsichtigten Fehlern oder falschen Erklärungen.
II. 6.
Versand und Lieferung. Lieferfristen und -termine stellen nur ungefähre Angaben dar, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt haben. Eine etwaige Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie der Erteilung aller erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen der Lieferungen verlängern die Lieferfrist entsprechend. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt ist, erfolgen alle Lieferungen ab Werk (EXW) der Betriebsstätte von IPP (Incoterms 2020). Erfüllungsort ist die jeweilige Betriebsstätte von IPP („Erfüllungsort“). Vereinbaren die Parteien, dass IPP die Produkte an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so trägt der Käufer das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Produkte bei der Übernahme durch den Frachtführer. IPP ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern und soweit dies für den Käufer zumutbar ist; wenn und soweit Teillieferungen nicht auf Wunsch des Käufers nicht erfolgen, werden die Versandkosten nur einmal berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
II. 7.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN. Sofern von IPP nicht anders angegeben, werden alle Produkte und Dienstleistungen bei Versand der Produkte oder Abschluss der Dienstleistungen in Rechnung gestellt. Der Käufer ist verpflichtet, alle fälligen Beträge innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen, sofern nicht anders vereinbart. Ab dem Fälligkeitsdatum sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt IPP vorbehalten. Treten nach Vertragsschluss Umstände ein, die die Vermögenslage des Käufers wesentlich verschlechtern und die die Realisierung der vertraglichen Ansprüche von IPP gegenüber dem Käufer gefährden, ist IPP berechtigt, seine Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, auch wenn eine Vorleistungspflicht besteht, es sei denn, der Käufer hat seine Verpflichtungen bereits erfüllt oder IPP wurden Sicherheiten gestellt. Kommt der Käufer dem Verlangen nach gleichzeitiger Erfüllung oder Sicherheitsleistung nicht nach, kann IPP vom jeweiligen Vertrag zurücktreten. Das Recht von IPP zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gemäß ARTIKEL III bleibt unberührt. Der Käufer ist nur berechtigt, mit solchen Gegenforderungen aufzurechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
III. 1.
EIGENTUMSVORBEHALT. IPP behält sich das Eigentum an den von IPP gelieferten Produkten („Vorbehaltsprodukte“) bis zur Erfüllung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) und aller weiteren Forderungen vor, die IPP gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentkonten (diese Forderungen zusammen „gesicherte Forderungen“). Der Käufer darf die Vorbehaltsprodukte verwenden.
IPP ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von einem Vertrag zurückzutreten. Insbesondere dann, wenn der Käufer mit der Zahlung einer gesicherten Forderung in Verzug gerät, ist IPP berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, nachdem IPP dem Käufer eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Der Käufer trägt die angemessenen und notwendigen Kosten, die für den Rücktritt anfallen, insbesondere die Rücksendung der jeweiligen Vorbehaltsprodukte. IPP ist berechtigt, die an IPP zurückgegebene Vorbehaltsware zu veräußern. Der Erlös des Verkaufs wird mit den Beträgen verrechnet, die der Käufer IPP schuldet, nachdem IPP einen angemessenen Betrag für die Kosten des Verkaufs abgezogen hat.
Der Käufer hat die Vorbehaltsprodukte mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Je nach Art der Vorbehaltsware und soweit erforderlich und angemessen, hat der Käufer Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsprodukte durchzuführen. Die Vorbehaltsprodukte dürfen nicht verpfändet oder als Sicherheit an Dritte abgetreten werden, bevor die gesicherten Forderungen vollständig beglichen sind. Der Käufer wird IPP unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Dritte auf die Vorbehaltsprodukte zugreifen, z.B. durch Pfändungen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, IPP die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Der Käufer hat IPP auf erstes Anfordern von allen angemessenen Kosten freizustellen, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Rechte von IPP an der Vorbehaltsware entstehen; Klausel 5.1 gilt entsprechend.
III. 2.
SICHERUNGSABTRETUNG. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer sowie die Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte aus einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere unerlaubte Handlungen und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) bezüglich der Vorbehaltsware (zusammen „sicherungshalber abgetretene Forderungen“) tritt der Käufer hiermit sicherungshalber in vollem Umfang an IPP ab. IPP nimmt diese Abtretung an.
Der Käufer darf die sicherungshalber abgetretenen Forderungen für Rechnung des Käufers im eigenen Namen für IPP einziehen, solange IPP diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Befugnis von IPP, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; IPP wird die abgetretenen Forderungen jedoch nicht geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist der Käufer jedoch mit der Zahlung einer gesicherten Forderung in Verzug, so kann IPP verlangen, dass der Käufer IPP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, den Schuldnern die Abtretung mitteilt und IPP alle Unterlagen aushändigt und alle Auskünfte erteilt, die IPP zur Geltendmachung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen benötigt.
III. 3.
VERARBEITUNG, UMBILDUNG, KOMBINATION und VERMISCHUNG. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer im Sinne von § 950 Abs. 1 BGB wird stets für IPP vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, IPP nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt IPP das Miteigentum an der neuen Sache („neue Sache durch Verarbeitung“) im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, IPP nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt IPP das Miteigentum an der neuen Sache (einzeln „neue Sache durch Verbindung“ und zusammen mit der neuen Sache durch Verarbeitung die „neue Sache“) im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so erklären der Käufer und IPP (schon jetzt) hiermit, dass der Käufer IPP anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. IPP nimmt diese Übertragung an.
Die neue Sache wird vom Käufer für IPP verwahrt und es gelten für die neue Sache – soweit anwendbar und entsprechend – die gleichen Bedingungen wie für die Vorbehaltsware gemäß Klausel 3.1. Insbesondere sind sich die Parteien bereits jetzt darüber einig, dass das Eigentum/Miteigentum an den neuen Sachen mit der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen durch IPP auf den Käufer übergeht, und der Käufer nimmt diese Übertragung hiermit an.
III. 4.
FREIGABE VON SICHERHEITEN. Verlangt der Käufer die Freigabe von Sicherheiten, so ist IPP verpflichtet, die dem Käufer zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der gesicherten Forderungen von IPP gegen den Käufer um mehr als zehn (10) % übersteigt. IPP kann die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
IV. 1.
RÜGEOBLIEGENHEIT(Rügeobliegenheit). Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen des Käufers ist, dass der Käufer die in den §§ 377, 381 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten vollständig erfüllt hat. Jede diesbezügliche Mitteilung bedarf der Schriftform.
IV. 2.
GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und/oder Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Produkt- und Herstellerinformationen sowie Angaben in Katalogen, Preislisten oder sonstigem Werbematerial enthalten lediglich allgemeine Darstellungen der Produkte für den Käufer. Sie enthalten keine Vereinbarungen, Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Bestandteil eines Vertrages. Angegebene Zeichnungen, Skizzen, technische Daten, Gewichtsangaben, Maße und Leistungsbeschreibungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind, nur als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten; sofern nicht anders vereinbart.
Von IPP zu tragende Mängel liegen insbesondere, aber nicht ausschließlich, nicht vor bei (natürlichem) Verschleiß, wenn das Produkt bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist seine natürliche Lebensdauer erreicht hat oder bei Schäden am Produkt aufgrund von: (i) unsachgemäßer Verwendung/Fehlgebrauch, (ii) fehlerhafter/unsachgemäßer Installation oder Inbetriebnahme unter Abweichung von den Installationsanweisungen von IPP, (iii) unsachgemäßer Lagerung unter Abweichung von den Empfehlungen von IPP und/oder (iv) Überlastung oder Überbeanspruchung; es sei denn, IPP war dafür verantwortlich. Erfolgte die Herstellung und Lieferung nach Konstruktion, Angaben oder Zeichnungen des Käufers, so übernimmt IPP keine Gewähr für die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck; die Verantwortung von IPP erstreckt sich in diesen Fällen nur auf die zeichnungsgemäße Herstellung.
Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Käufer ist nur dann berechtigt, Mängelbeseitigung zu verlangen, wenn er den Kaufpreis in voller Höhe abzüglich eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Betrages gezahlt hat.
Ist das Produkt mangelhaft oder entspricht es nicht einer zugesicherten Eigenschaft, behebt IPP den Mangel für den Käufer kostenlos und nach eigenem Ermessen und eigener Wahl von IPP entweder durch (i) Lieferung eines neuen Produkts als Ersatz (Nachlieferung) oder durch (ii) Nachbesserung (die von IPP gewählte Methode wird als „gewählte Methode“ bezeichnet); vorausgesetzt, die gewählte Methode ist für den Käufer nicht unzumutbar. Der Käufer wird IPP unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Kalendertagen („Fünf-Tage-Frist“), in Textform über die Unzumutbarkeit der gewählten Methode und die Gründe hierfür informieren, nachdem IPP dem Käufer die gewählte Methode mitgeteilt hat. Nach Ablauf der Fünf-Tage-Frist trägt der Käufer die Kosten dafür, dass IPP eine andere als die ursprünglich gewählte Methode durchführt. Das Recht von IPP, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
Der Käufer hat IPP die für die Prüfung des Vorliegens eines Mangels erforderliche Zeit einzuräumen. Zum Zwecke der Prüfung hat der Käufer auf Verlangen von IPP das jeweilige Produkt an IPP zu übergeben oder den Zugang zu diesem Produkt auf dem Betriebsgelände des Käufers zu gewähren, wenn das Produkt fest installiert ist und nur mit unangemessenem Aufwand entfernt werden kann. Im Falle eines Umtausches hat der Käufer das Produkt auf Verlangen von IPP nach den gesetzlichen Vorschriften an IPP zurückzusenden. Der Käufer hat jedoch keinen Anspruch auf Rückgabe eines mangelhaften Produkts. Für die im Rahmen der Mängelbeseitigung ausgetauschten Teile gelten die Klauseln 3.1 bis 3.4, die entsprechend anzuwenden sind. IPP ist im Rahmen der Nacherfüllung nicht verpflichtet, das mangelhafte Produkt auszubauen, zu entfernen oder zu deinstallieren oder ein mangelfreies Produkt an- oder einzubauen. Etwaige Ansprüche des Käufers auf Erstattung entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten) bleiben hiervon unberührt.
Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
IV. 3.
VERJÄHRUNGSFRIST. Soweit nicht ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, verjähren Mängelansprüche bei Produkten der Marke Hydro innerhalb von zwölf (12) Monaten und bei Produkten der Marken Quattroflow und Almatec innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten nach Lieferung. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
V. 1.
FREISTELLUNG DES KÄUFERS. Der Käufer stellt IPP und seine verbundenen Unternehmen („freigestellte Parteien“) auf erstes Anfordern von IPP von allen Ansprüchen, Verlusten, Schäden, Forderungen, Klagegründen, Prozessen und Haftungen jeglicher Art frei und hält sie schadlos, unabhängig davon, ob sie von Dritten oder direkt geltend gemacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gerichtskosten und Anwaltskosten, die nach Ansicht von IPP zur Geltendmachung und Verteidigung von Rechten und Ansprüchen von IPP notwendig und zweckmäßig waren, die den freigestellten Parteien infolge von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit (a) der Verwendung, dem Betrieb oder dem Besitz der Produkte und/oder Dienstleistungen durch den Käufer oder seine verbundenen Unternehmen, (b) der Fahrlässigkeit, der groben Fahrlässigkeit oder dem vorsätzlichen Fehlverhalten des Käufers oder seiner verbundenen Unternehmen oder (c) der Änderung oder Modifizierung der Produkte und/oder Dienstleistungen oder der Verwendung oder Kombination der Produkte mit anderen Produkten, Geräten oder Dienstleistungen durch den Käufer oder seine verbundenen Unternehmen entstehen können („Freistellungsverpflichtung“). Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, (i) wenn der Käufer solche Ansprüche, Verluste, Schäden, Forderungen, Klagegründe, Klagen oder Haftungen jeglicher Art nicht zumindest fahrlässig verursacht hat oder (ii) wenn IPP im Rahmen des jeweiligen Vertrags gegenüber dem Käufer haftet.
V. 2.
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. Die Haftung von IPP ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt bei (i) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (ii) bei zumindest fahrlässig verursachten Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, (iii) bei zwingender Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, (iv) bei arglistigem Verhalten sowie (v) bei Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet IPP – vorbehaltlich der Ziffern (ii) bis (v) – nur, wenn IPP schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertraut hat oder vertrauen durfte. In diesen Fällen ist die Haftung von IPP auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung von IPP ausgeschlossen.
VI. 1.
Vertrauliche Informationen. Der Käufer ist verpflichtet, alle Informationen, die vertraulicher oder geschützter Natur sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Memoranden, Ideen und Informationen, technisches oder kommerzielles Know-how, Spezifikationen, Skizzen, technische Daten, Gewichtsdaten, Maße, Leistungsbeschreibungen, Erfindungen, Verfahren oder Initiativen) und dem Käufer von IPP, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder Subunternehmern ( „IPP-Gegenstände“) offengelegt wurden, sowie alle anderen vertraulichen Informationen, die das Geschäft von IPP oder seine Produkte oder seine Dienstleistungen betreffen und die der Käufer möglicherweise erhält (die „vertraulichen Informationen“), streng vertraulich zu behandeln. Der Käufer beschränkt die Offenlegung solcher vertraulicher Informationen auf diejenigen seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder Unterauftragnehmer, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen benötigen, und stellt sicher, dass diese Mitarbeiter, Beauftragten oder Unterauftragnehmer Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen, die denen entsprechen, die den Käufer binden. Der Käufer haftet weiterhin für die Verletzung dieser Verpflichtungen durch seine Angestellten, Bevollmächtigten und Unterauftragnehmer. Der Käufer darf vertrauliche Informationen (einschließlich aller Reproduktionen, Auszüge oder Analysen dieser vertraulichen Informationen) nur im Zusammenhang mit einem Vertrag und in dem dafür erforderlichen Umfang verwenden oder kopieren. Auf Verlangen von IPP hat der Käufer alle im Eigentum von IPP stehenden Gegenstände, insbesondere die IPP-Gegenstände, zurückzugeben oder auf Verlangen von IPP zu vernichten, wenn und soweit sie ihren vertraglichen Zweck erfüllt haben.
VI. 2.
Rechte an geistigem Eigentum. IPP behält alle Rechte, Titel und Anteile an allen geistigen Eigentumsrechten im Zusammenhang mit den Produkten und Dienstleistungen, und der Käufer tritt hiermit alle Rechte, die ihm daran zustehen, an IPP ab. Der Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an den Käufer überträgt dem Käufer weder ausdrücklich noch stillschweigend irgendein geistiges Eigentumsrecht oder eine Lizenz. IPP behält das Eigentum und die Rechte am geistigen Eigentum an allen, aber nicht nur an den in Ziffer 6.1 aufgeführten IPP-Gegenständen.
Der Käufer übernimmt die alleinige Verantwortung für die von ihm IPP zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder ähnliches (die „Gegenstände des Käufers“). Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass die Gegenstände des Käufers keine Rechte Dritter verletzen. IPP ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Auftrages IPP solche Rechte Dritter verletzen kann. Der Käufer wird IPP diesbezüglich freistellen; Klausel 5.1 gilt entsprechend.
VII. 1.
Höhere Gewalt. IPP haftet nicht für Schäden im Rahmen eines Vertrages wegen Verzögerung oder Versäumnis bei der Erfüllung eines Vertrages aufgrund von Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von IPP liegen, einschließlich Gesetzen, Anordnungen, Vorschriften, Anweisungen oder Aufforderungen von Regierungen, die die Zuständigkeit für IPP, seine Subunternehmer und/oder seine Lieferanten haben oder zu haben geltend macht; Ausfall oder Verzögerung von Transporten; Aufstände, Unruhen, nationale Notstände, Krieg, Handlungen von Staatsfeinden, Streiks oder Unfähigkeit, notwendige Arbeitskräfte, Produktionsanlagen, Material oder Komponenten von den üblichen Quellen von IPP zu erhalten; Brände, Überschwemmungen oder andere Katastrophen; Pandemien/Epidemien; Naturereignisse, Handlungen oder Unterlassungen des Käufers oder jegliche Ursachen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von IPP und/oder ihrer Lieferanten liegen (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). Nach unverzüglicher schriftlicher Mitteilung eines solchen Ereignisses höherer Gewalt an den Käufer verlängert sich die Erfüllungsfrist von IPP in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch dieses Ereignis höherer Gewalt verhindert wird, zuzüglich einer angemessenen Nachfrist. Hat die Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt zur Folge, dass den Parteien in erheblichem Maße das vorenthalten wird, was sie im Rahmen des jeweiligen Vertrags berechtigterweise hätten erwarten können, so hat jede Partei das Recht, den jeweiligen Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass ein Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt einhundertzwanzig (120) Kalendertage überschritten hat.
VIII. 1.
Anwendbares Recht. Jeder Vertrag unterliegt dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und ist danach auszulegen.
VIII. 2.
GERICHTSSTAND. Für alle Streitigkeiten, Ansprüche, Meinungsverschiedenheiten und Kontroversen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder dem Gegenstand eines Vertrages ergeben, einschließlich aller Fragen bezüglich seines Bestehens und seiner Gültigkeit, sind ausschließlich die zuständigen Gerichte in Duisburg zuständig, es sei denn, es wurde ein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand festgelegt. IPP ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor den zuständigen Gerichten am Geschäftssitz des Käufers zu verklagen. Diese Klausel 8.2 unterliegt dem unter Klausel 8.1 gewählten Sachrecht und ist nach diesem auszulegen.
IX. 1.
Teilnichtigkeit. Soweit möglich, ist jede Bestimmung eines Vertrages so auszulegen, dass sie nach geltendem Recht wirksam und gültig ist; sollte jedoch eine Bestimmung eines Vertrages nach geltendem Recht verboten oder nichtig sein, so ist diese Bestimmung nur im Umfang des Verbots oder der Ungültigkeit unwirksam, ohne dass der Rest dieser Bestimmung oder die übrigen Bestimmungen eines Vertrages ungültig werden. Anstelle der nichtigen Bestimmung gilt, soweit gesetzlich zulässig, eine solche wirksame und durchsetzbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn und Zweck der nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung, insbesondere hinsichtlich des Gegenstands, des Umfangs, des Zeitpunkts, des Ortes und des Anwendungsbereichs, am nächsten kommt, und die Parteien werden diese Bestimmung unverzüglich schriftlich oder, falls eine strengere Form erforderlich ist, in dieser strengeren Form bestätigen. Die vorgenannte Bestimmung gilt entsprechend für die Schließung von Lücken, die in einem Vertrag festgestellt werden können. Lediglich bzgl. der Geschäftsbedingungen bleibt § 306 Abs. 2 BGB unangetastet.
IX. 2.
DATENSCHUTZ UND PERSONENBEZOGENE DATEN. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass IPP personenbezogene Daten speichert und verarbeitet, soweit dies im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Personenbezogene Daten werden nur dann an Dritte weitergegeben, wenn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht. IPP und der Käufer beachten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Insbesondere stellen IPP und der Käufer die erforderlichen Datenschutzinformationen gemäß Art. 13, 14 DSGVO für betroffene Personen und schließen Vereinbarungen gemäß Art. 26 oder 28 DSGVO, soweit dies erforderlich ist.
IX. 3.
Verzicht. Unterlässt es eine Vertragspartei zu irgendeinem Zeitpunkt, von der anderen Vertragspartei die strikte Erfüllung einer Bestimmung des Vertrags zu verlangen, so bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr Recht verzichtet, die strikte Einhaltung dieser oder einer anderen Bestimmung zu verlangen, oder dass sie dieses Recht einschränkt. Ein Verzicht einer Partei auf die Geltendmachung eines Verzugs der anderen Partei bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung anderer oder ähnlicher Verzugsfälle durch die andere Partei.
IX. 4.
ÄNDERUNGEN. Jeder Vertrag stellt die ausschließliche Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren mündlichen oder schriftlichen Absprachen, Schriftstücke, Vorschläge, Zusicherungen oder Mitteilungen der Parteien. Ein Vertrag kann nur in Schriftform gemäß § 126 BGB durch bevollmächtigte Vertreter beider Parteien geändert werden. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel. Lediglich im Hinblick auf die Geschäftsbedingungen bleibt § 305b BGB unberührt.
IX. 5.
Titel und Überschriften. Die Titel und Überschriften der Artikel und Abschnitte dieser Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Bequemlichkeit und der Bezugnahme und definieren, beschränken oder beschreiben in keiner Weise den Umfang oder die Absicht dieser Geschäftsbedingungen oder einer ihrer Bestimmungen.
IX. 6.
Verwendung des Käufernamens. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass IPP den Namen des Käufers in Verbindung mit der Vermarktung und Werbung für die Produkte und/oder Dienstleistungen verwenden darf, vorausgesetzt, der Käufer erhält die Möglichkeit, alle derartigen Marketing- und Werbematerialien, die den Namen des Käufers verwenden, vor der Verwendung durch IPP zu überprüfen und zu genehmigen.
IX. 7.
Einhaltung der Gesetze. IPP verlangt von seinen Geschäftspartnern, dass sie alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. IPP und der Käufer sowie die mit ihnen verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften verpflichten sich, ihre Geschäfte nach ethischen Grundsätzen und unter Einhaltung aller für diesen Handel geltenden Gesetze zu führen. Dies umfasst die Einhaltung von Gesetzen, die Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Zahlungen an Regierungsbeamte, Geldwäsche verbieten, und andere ähnliche Antikorruptionsgesetze sowie die Einhaltung von Gesetzen, die Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Zölle, Abgaben und Steuern regeln (zusammen die „anwendbaren Gesetze“). Darüber hinaus hat IPP bestimmte Richtlinien, die die Aktivitäten des Käufers in Bezug auf die Produkte und/oder Dienstleistungen von IPP einschränken können („geltende Richtlinien“). Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, diese anwendbaren Gesetze und Richtlinien einzuhalten. Die von IPP erworbenen Produkte dürfen weder direkt noch indirekt für nukleare Anwendungen, noch für den Entwurf, die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung oder den Einsatz von chemischen Waffen, biologischen Waffen oder Raketen verwendet werden. Der Käufer ist verpflichtet, IPP über eine solche Absicht zu informieren. Verstößt der Käufer zumindest fahrlässig gegen diese Klausel 9.7, so hat der Käufer IPP und die mit ihr verbundenen Unternehmen von allen hieraus entstehenden Schäden und Ansprüchen Dritter freizustellen. Klausel 5.1 gilt entsprechend.
IX. 8.
Ausfuhrkontrollen. Der Käufer ist verpflichtet, alle in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Regeln, Gesetze und Vorschriften für den Export der Produkte und die Exportkontrolle einzuhalten. Der Käufer ist verantwortlich für die Einholung aller Lizenzen und Genehmigungen, die für die Einfuhr der Produkte in Übereinstimmung mit den im Bestimmungsland geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderlich sind. Darüber hinaus wird der Käufer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Ausfuhr oder den Versand der Produkte in bestimmte Länder und/oder bestimmte Unternehmen und/oder Personen eine Genehmigung der deutschen Bundesregierung und/oder der Vereinigten Staaten von Amerika erforderlich sein kann. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, sich über den Standort des Endkunden zu informieren und IPP mitzuteilen, ob weitere Ausfuhrgenehmigungen oder eine Endkundenbescheinigung vorgelegt werden müssen. Der Käufer darf die Produkte nicht an Dritte verkaufen oder versenden, die auf einer europäischen oder amerikanischen Verbotsliste stehen (Regierungen, Institutionen, Organisationen oder natürliche Personen). Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in einem Vertrag ist IPP nicht verpflichtet, eine Lieferung an den Käufer vorzunehmen, bis IPP alle erforderlichen Informationen erhalten und die entsprechenden Lizenzen, Genehmigungen, Zulassungen oder Unterlagen für die Lieferung, sofern zutreffend, erhalten hat.
IX. 9.
FORTBESTAND. Die Abschnitte 2.4, 2.7 und die Artikel III, IV, V, VI, VII, VIII und IX überdauern den Ablauf oder die vorzeitige Beendigung eines Vertrages ebenso wie alle anderen Bestimmungen, die, um ihrem Zweck gerecht zu werden, einen solchen Ablauf oder eine solche Beendigung überdauern sollten.
Le nettoyage CIP/SIP de la pompe centrifuge garantit l'absence de résidus grâce à une conception hygiénique et des joints toriques sans espace mort. La garniture mécanique se trouve dans le flux de compensation de pression à l'arrière de la roue pour une hygiène et un contrôle de la température maximum.
Nous fabriquons des pompes de haute technologie pour les applications hygiéniques. Nous comptons parmi nos clients de grands noms de l'industrie pharmaceutique, alimentaire et cosmétique. ipp fixe les normes les plus élevées en matière de qualité des produits. Cela fait de nous une entreprise leader en matière de technologie et d'innovation.
Nettoyage CIP/SIP - un défi! Aspects géometriques: Pas de résidus. L'aptitude des pompes à lobes rotatifs ipp pour un nettoyage cip sans résidus est prouvée par un test EHEDG, doc. 2,. Pendant la vaporisation (SIP) la pompe ne doit pas tourner, mais elle doit tourner en cas d’une éventuelle sortie du condensat. „Self-Draining-Features“ (SDF) aident à ce processus. Le certificat EHEDG inclus document no. 8, qui est valable pour des détails généraux de construction et conception.
Il existe les procédés suivants du nettoyage CIP :
Nettoyage CIP de la pompe
Nettoyage CIP : Pompe + installation (All – In – ONE; cip-pompe particulère n’est pas nécessaire)
